Dies werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ein Gewaltproblem bzw. (abzuklärende) psychische Einschränkungen habe, die er sich nach wie vor nicht eingestehe. Seine Gewaltneigungen bzw. unberechenbaren Handlungen seien darüber hinaus seit dem letzten Entscheid weiter dokumentiert worden. Nach dem Gesagten könne offengelassen werden, ob daneben auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben sei. 6.3.4 Der Beschwerdeführer verweist mehrheitlich auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht.