Nach den glaubhaften Aussagen von C.________ sind in der körperlichen Gewalt des Beschuldigten gegen seine Familienmitglieder auch Aggravationstendenzen erkennbar, so berichtet sie von vier verschiedenen Vorfällen in den letzten Monaten (am 19.12.2024, 22.01.2025, 09.03.2025 und 22.03.2025). Weiter gilt es zu würdigen, dass nicht nur die Ehefrau, sondern mutmasslich auch die (wehrlosen) Kinder von der Gewalt des Beschuldigten betroffen sind, was eine erhöhte Sicherheitsgefährdung darstellt.