Mit der Staatsanwaltschaft kam es in der Vergangenheit des Beschuldigten immer wieder zu Gewaltausbrüchen, es liegen zahlreiche Vorstrafen vor, wobei diverse Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt aufgrund von beantragten Sistierungen der Ehefrau eingestellt werden mussten. Nach den glaubhaften Aussagen von C.________ sind in der körperlichen Gewalt des Beschuldigten gegen seine Familienmitglieder auch Aggravationstendenzen erkennbar, so berichtet sie von vier verschiedenen Vorfällen in den letzten Monaten (am 19.12.2024, 22.01.2025, 09.03.2025 und 22.03.2025).