221 StPO N. 10a), was sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung gilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.04.2019 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, womit eine zweite einschlägige Vortat vorliegt, da es sich hierbei in systematischer Hinsicht zwar um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt, von den betroffenen Rechtsgütern her aber ebenso um ein Delikt gegen Leib und Leben des davon betroffenen Beamten handelt. Des Weiteren muss dem Beschuldigten ebenso eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.