Entgegen der Verteidigung kann daraus, dass mit Strafbefehl vom 16.03.2016 lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht auch um «schwere Vergehen» handeln kann. Als «schwere Vergehen» sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in Frage kommt (BSK StPO-Forster, Art. 221 StPO N. 10a), was sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung gilt.