«Zu den geforderten Vortaten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16.03.2016 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, womit sich eine einschlägige Vortat zu den hier untersuchten Delikten ergibt. Entgegen der Verteidigung kann daraus, dass mit Strafbefehl vom 16.03.2016 lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht auch um «schwere Vergehen» handeln kann.