Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Wiederholungsgefahr mit Verweis auf seinen Entscheid vom 27. März 2025 das Folgende aus: «Zu den geforderten Vortaten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16.03.2016 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, womit sich eine einschlägige Vortat zu den hier untersuchten Delikten ergibt.