12 Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.3-2.11, zur Publ. bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung/Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungsund grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff.