Es sei auch nicht auszuschliessen, dass C.________ aufgrund der eingereichten WhatsApp-Chatverläufe erneut befragt werde. Mit Blick darauf und die Ausführungen des Regionalen Staatsanwalts sowie des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 müsse zum heutigen Zeitpunkt immer noch verhindert werden, dass der Beschwerdeführer auf C.________ Einfluss nehme und Druck ausüben könne, weshalb Kollusionsgefahr vorliege. 6.2.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen sind.