Die Kollusionsgefahr sei damit klar zu verneinen. 6.2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass zeitnah ein forensischpsychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden sei. Dass derzeit keine weiteren Beweismassnahmen in Aussicht gestellt worden seien, bedeute nicht, dass keine mehr anstünden. So seien weitere Beweismassnahmen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs explizit vorbehalten worden. Nach Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens drängten sich zudem weitere Befragungen auf. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass C._______