Der Beschwerdeführer verweist vorab auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Ergänzend sei festzuhalten, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden schlichtweg keine kollusionsgefährdeten Beweiserhebungen vorgesehen seien. Eine Kollusionsmöglichkeit sei damit nicht gegeben. Im Weiteren dürfte zudem belegt sein, dass dem ambivalenten Aussageverhalten von C.________ keine Einwirkungen durch den Beschwerdeführer zugrunde lägen. Die Kollusionsgefahr sei damit klar zu verneinen.