6.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, dass sich an der Gültigkeit dieser Ausführungen nichts geändert habe. Durch die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht sei genügend belegt, dass selbst aus der Untersuchungshaft weiterhin direkte und indirekte Druckausübungen auf C.________ stattgefunden hätten, die in Bezug auf ihr Aussageverhalten nicht ohne Folgen geblieben seien. Schon zur Durchbrechung des gängigen Verhaltensmusters von C.________ erscheine es statthaft, die Kollusionsgefahr nach wie vor anzunehmen.