vom 29.01.2016), was zumindest den Verdacht erweckt, dass der Beschuldigte seine Frau bereits früher jeweils unter Druck gesetzt hatte, um Strafverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. So oder anders ist für die Wahrheitsfindung - gerade mit Blick auf die ebenfalls vorgeworfene Vergewaltigung, bei der es wahrscheinlich kaum objektive Beweismittel gibt und deshalb die Aussagen der betroffenen Personen von zusätzlicher Wichtigkeit sind - im vorliegenden Verfahren zentral, dass C.________ nun erstmals ohne Angst vor Vergeltungshandlungen seitens des Beschuldigten aussa-