Bezeichnend dafür ist die Desinteressenerklärung von C.________ vom 03.09.2024 und ihre Aussagen vom 27.01.2025, von welchen sie bei ihrer letzten Einvernahme ausgesagt hatte, dass sie dies auf Druck des Beschuldigten gemacht habe, weil N.________ in Gefahr war und auch ihre Schwester durch den Beschuldigten bedroht worden sei (EV vom 25.03.2025 Z. 56 ff.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich geltend macht, die Kontaktaufnahme zwischen den Ehegatten, welche zur Desinteressenerklärung vom 03.09.2024 geführt hat, sei von Frau C.________ ausgegangen, so spielt dies vorliegend keine Rolle.