Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung auf den Entscheid vom 27. März 2025, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: «Mit der Staatsanwaltschaft ist bereits aus der in Ziff. 11 geschilderten Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ohne Weiteres von Kollusionsgefahr auszugehen. Bezeichnend dafür ist die Desinteressenerklärung von C._____