Auch die Kritik an der polizeilichen Einvernahme der Schwester von C.________ ändert daran nichts. Unabhängig davon, ob diese Aussage verwertbar ist – was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist – bleibt der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf die Haftgründe der Kollusionsgefahr (Bst. b) und der einfachen Wiederholungsgefahr (lit. c).