und dem Beschwerdeführer zu schliessen sein soll – und dieses wiederum geeignet sein soll, den Tatverdacht zu entkräften – erhellt nicht. Hinzu kommt, dass die Chatnachrichten in wesentlichen Punkten auslegungsbedürftig sind. So stammt etwa die Aussage, man schäme sich, nach draussen zu gehen, und habe stark geweint – entgegen der Darstellung der Verteidigung – nicht von C.________, sondern vom Bruder des Beschwerdeführers selbst (vgl. S. 55; dessen Nachrichten befinden sich stets auf der rechten Seite). Auch der Einwand, C.______