Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (KZM 25 1313) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die geeignet wären, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Der von der Verteidigung eingereichte WhatsApp-Chatverlauf zwischen C.________ und dem Bruder des Beschwerdeführers belegt durchaus einen regen Austausch. Inwiefern daraus auf ein angeblich gutes Verhältnis zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer zu schliessen sein soll – und dieses wiederum geeignet sein soll, den Tatverdacht zu entkräften – erhellt nicht.