Auch der Umstand, dass sie sich offenbar Sorgen um das Befinden des Beschwerdeführers mache, ändere nichts am dringenden Tatverdacht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung sei hervorzuheben, dass bereits nach altem Recht neben körperlicher Gewalt namentlich auch psychischer Druck als Nötigungsmittel tatbestandsmässig gewesen sei, wofür in der vorliegenden Kon-