__ habe von einer Drohung berichtet, sei als unzulässige Suggestion zu werten, die die Aussage der Schwester beeinflusst habe. Zusammenfassend sei der Tatverdacht deutlich zu relativieren. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf. C.________ habe ausdrücklich erklärt, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen erfolgt, der Beschwerdeführer habe jedoch kein Nötigungsmittel eingesetzt. Das im Tatzeitpunkt gültige Recht erfordere für eine Strafbarkeit jedoch zwingend das Vorliegen eines solchen Mittels.