Sie mache lediglich pauschale Angaben, wonach es «immer wieder» zu Gewalt gekommen sei, was auf eine vorgängige Beeinflussung hindeute. Die Strafverfolgungsbehörden hätten mit dieser Einvernahme Beweise durch die «Hintertüre» beschaffen wollen, obwohl es sich bei der Drohung um ein Antragsdelikt handle. Dieses Vorgehen sei unzulässig und als Täuschung zu qualifizieren. Allein der Umstand, dass der Polizist gegenüber der Schwester erwähnt habe, C.________ habe von einer Drohung berichtet, sei als unzulässige Suggestion zu werten, die die Aussage der Schwester beeinflusst habe.