Was die Einvernahme von C.________ Schwester betreffe, sei bereits fraglich, wie es dazu gekommen sei. Die Aussagen seien ohnehin nicht verwertbar, da die behauptete Kontaktaufnahme durch die Berner Polizei nirgends dokumentiert sei. Im Übrigen beschreibe die Schwester keinen einzigen Vorfall, der über die Schilderungen von C.________ hinausgehe. Sie mache lediglich pauschale Angaben, wonach es «immer wieder» zu Gewalt gekommen sei, was auf eine vorgängige Beeinflussung hindeute.