Der Beschwerdeführer habe eine gewisse Einwirkung eingeräumt, daraus könne aber nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten geschlossen werden. I.________ habe keine Verletzungen aufgewiesen, was die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers stütze. Auch im Hinblick auf die angebliche Aussage von F.________, der Vater sei mit einem Messer auf die Mutter losgegangen und sie hätten sich geprügelt, habe der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung geliefert. Was die Einvernahme von C.________ Schwester betreffe, sei bereits fraglich, wie es dazu gekommen sei.