Sie habe lediglich darum gebeten, nicht zu telefonieren, sondern nur schriftlich zu kommunizieren, und habe selbstlöschende Nachrichten aktiviert – mutmasslich, um eine Nachverfolgbarkeit durch die Behörden zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme eines Machtgefälles bzw. von Druckausübung nicht haltbar. Was die Verletzungen von C.________ betreffe, sei nicht klar, wie diese entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe eine gewisse Einwirkung eingeräumt, daraus könne aber nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten geschlossen werden.