7 2025 – just an dem Tag, an dem ihre Rechtsvertreterin bei der KESB eine Stellungnahme zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingereicht habe. Zwar habe C.________ erklärt, der Beschwerdeführer solle künftig im M.________ (Kanton) leben. Sie könne es aber nicht unterlassen, den Kontakt weiterzuführen. Sie habe lediglich darum gebeten, nicht zu telefonieren, sondern nur schriftlich zu kommunizieren, und habe selbstlöschende Nachrichten aktiviert – mutmasslich, um eine Nachverfolgbarkeit durch die Behörden zu vermeiden.