_ habe zudem mehrfach selbst Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht – etwa nach dem polizeilich verfügten Kontaktverbot und der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung –, um auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinzuwirken. Sie sei dabei über die Konsequenzen einer Desinteresseerklärung sowie die Möglichkeit anwaltlicher Beratung ausdrücklich aufgeklärt worden. Auch danach habe sie sich wiederholt nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt, selbst in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung. Weitere Hinweise auf ihr ambivalentes Verhalten ergeben sich laut Beschwerdeführer aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen C._