Seine wiederholte Selbstbezeichnung als «ruhig» im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht passe zu einem anscheinend verzerrten Selbstbild. Gegen aussen trete der Beschwerdeführer viel mehr häufig als aggressiv auf. Der dringende Tatverdacht sei somit weiterhin gegeben. 5.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das widersprüchliche Verhalten von C.________ sei nicht auf ein über Jahre andauerndes Machtgefälle oder auf Druckausübung durch ihn zurückzuführen, sondern liege in deren Persönlichkeit begründet. So sei dem Anhörungsprotokoll der KESB zu entnehmen, dass C.________