6 len Hinweisen, dass sie allein nicht zurechtkomme. Dieses Verhalten sei als weiterer Ausdruck der bestehenden Dynamik zu werten. Schliesslich hätten auch Drittpersonen die problematische Beziehungsstruktur sowie die Druckausübung durch den Beschwerdeführer bestätigt. Er schrecke nicht davor zurück, auch auf andere Familienmitglieder Druck auszuüben. Seine wiederholte Selbstbezeichnung als «ruhig» im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht passe zu einem anscheinend verzerrten Selbstbild.