So relativiere sie inzwischen selbst Vorfälle, welche vom Beschwerdeführer eingeräumt worden seien. Ihre Aussagen erschienen zudem wenig glaubhaft, etwa wenn sie ihre Ohnmacht mit einer Nierenentzündung erkläre oder sich wiederholt an nichts mehr erinnern könne oder wolle – obwohl objektive Beweismittel ihre früheren Aussagen teilweise stützten. In Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf habe C.________ anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2025 erklärt, es habe sich für sie nicht um eine Vergewaltigung, sondern um «Zwangssex» gehandelt, da der Beschwerdeführer ihr «Nein» nicht akzeptiert habe.