führt wurden, welche teilweise nur aus prozessualen Gründen eingestellt werden mussten. Dass der Beschuldigte ganz grundsätzlich zu Gewalt neigt, zeigt auch sein Verhalten gegenüber der Polizei anlässlich seiner Anhaltung vom 24.03.2025 (vgl. Wahrnehmungsbericht des Polizisten J.________ vom 24.03.2025), woraus sich im Übrigen auch ein dringender Tatverdacht der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) ergibt. Die Verteidigung verzichtete mit Stellungnahme vom 27.03.2025 auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht.»