Im angefochtenen Entscheid KZM 25 1313 wird konkret auf die Verhandlung vom 23. Juni 2025 Bezug genommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die aus seiner Sicht relevanten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten gewürdigt. Die Beschwerdekammer gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, welche konkreten Teile des Parteivortrags vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden sein sollen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person, die das Rechtsmittel