Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die in einem Plädoyer vorgebrachten Argumente nicht zwingend im Protokoll (Art. 76 StPO) festzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2 mit Hinweis auf 1B_323 vom 27. September 2022 E. 2.1). 4.4 Wie erwähnt, existiert keine Tonaufnahme des Parteivortrags der Verteidigung des Beschwerdeführers. Zur Aufzeichnung oder (vollständigen) Protokollierung des Plädoyers war das Zwangsmassnahmengericht nicht verpflichtet (E. 4.3). Im angefochtenen Entscheid KZM 25 1313 wird konkret auf die Verhandlung vom 23. Juni 2025 Bezug genommen.