In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die in einem Plädoyer vorgebrachten Argumente nicht zwingend im Protokoll (Art. 76 StPO) festzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2 mit Hinweis auf 1B_323 vom 27. September 2022 E. 2.1).