So nehme das Zwangsmassnahmengericht auch wiederholt konkret Bezug auf die Verhandlung vom 23. Juni 2025. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht ausgegangen werden. 4.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung definitiv berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO).