3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es die ergänzenden Ausführungen der Verteidigung in seinen Entscheid nicht habe einfliessen lassen und sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält dem in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2025 entgegen, dass einzig – und wie vom Gericht transparent gemacht worden – die Einvernahme des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei.