3. Dem Beschwerdeführer wird Vergewaltigung und häusliche Gewalt vorgeworfen. Zum Sachverhalt kann auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 inkl. Beilagen verwiesen werden. Daraus geht hervor, schon am 22. August 2024 sei von C.________ eine Meldung betreffend häusliche Gewalt durch ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eingegangen. Daraufhin sei ein Strafverfahren eröffnet worden. C.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe am Tag zuvor massive Gewalt ausgeübt. Er habe seine Tochter E.________ mit einem Schuhlöffel geschlagen und C.________ selbst sei auch schon früher regelmässig Opfer von körperlicher Gewalt geworden.