Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 21. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Schlussbemerkungen verzichtet.