Am 9. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht seine Stellungnahme sowie die amtlichen Akten KZM 25 1313 inkl. Vorakten KZM 25 684 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.