Eventualiter: sei der Beschwerdeführer unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft [recte: Untersuchungshaft] zu entlassen: - Verbot sich Frau C.________ und den gemeinsamen Kindern auf eine Distanz von weniger als 200 Metern anzunähern, wobei er sich bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich und unter Vermeidung jeglichen Kontaktes zu entfernen hat; - Verbot in irgendeiner Form ohne ausdrückliche Erlaubnis der involvierten Behörden in direkten Kontakt zu Frau C.________ und den gemeinsamen Kindern zu treten; - Verpflichtung zur Wohnsitznahme an der D.________ (Adresse).