Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft / Haftentlassung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverlet- zung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 23. Juni 2025 (KZM 25 1313) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung etc. Das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 27. März 2025 für eine Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 24. Juni 2025, Untersu- chungshaft an. Mit Entscheid KZM 1313 vom 23. Juni 2025 wurde das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 abgewiesen und gleich- zeitig das Haftverlängerungsgesuch vom 16. Juni 2025 gutgeheissen, womit die Untersuchungshaft bis am 24. September 2025 verlängert wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter: sei der Beschwerdeführer unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen aus der Si- cherheitshaft [recte: Untersuchungshaft] zu entlassen: - Verbot sich Frau C.________ und den gemeinsamen Kindern auf eine Distanz von weniger als 200 Metern anzunähern, wobei er sich bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich und unter Vermeidung jeglichen Kontaktes zu entfernen hat; - Verbot in irgendeiner Form ohne ausdrückliche Erlaubnis der involvierten Behörden in direkten Kontakt zu Frau C.________ und den gemeinsamen Kindern zu treten; - Verpflichtung zur Wohnsitznahme an der D.________ (Adresse). Am 9. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 reichte das Zwangsmassnah- mengericht seine Stellungnahme sowie die amtlichen Akten KZM 25 1313 inkl. Vorakten KZM 25 684 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft be- antragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verzichtete die Ver- fahrensleitung auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 21. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Schlussbe- merkungen verzichtet. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird Vergewaltigung und häusliche Gewalt vorgeworfen. Zum Sachverhalt kann auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 inkl. Beilagen verwiesen werden. Daraus geht hervor, schon am 22. August 2024 sei von C.________ eine Meldung betreffend häusliche Gewalt durch ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eingegangen. Daraufhin sei ein Strafverfahren eröffnet worden. C.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe am Tag zuvor massive Gewalt ausgeübt. Er habe seine Tochter E.________ mit einem Schuhlöffel geschlagen und C.________ selbst sei auch schon früher regelmässig Opfer von körperlicher Gewalt geworden. Im Dezember 2021 habe sie der Be- schwerdeführer zudem in G.________ (Ortschaft) zuhause vergewaltigt. Am 3. September 2024 habe C.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben ein- gereicht, wonach sie sämtliche Strafanträge unwiderruflich zurückziehe und ihr ausdrückliches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erkläre. Trotz die- ses Schreibens wurden seitens der Staatsanwaltschaft daraufhin weitere Untersu- chungshandlungen vorgenommen (Befragung von F.________ vom 19. Novem- ber 2024, Befragung H.________ vom 10. März 2025, Befragung C.________ vom 27. Januar 2025). Am 24. März 2025 habe C.________ einen weiteren Vorfall häuslicher Gewalt gemeldet. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom glei- chen Tag habe C.________ ausgesagt, sie sei durch den Beschwerdeführer seit Januar 2025 wieder vermehrt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Eben- so seien die Kinder geschlagen worden. Bei dem Übergriff vom 22. März 2025 ha- be der Beschwerdeführer zuerst den Sohn I.________ und dann C.________ ge- schlagen. Den Sohn habe er am Hals gepackt, ihn mit Füssen getreten und mit der Hand geschlagen. Daraufhin habe er C.________ mehrfach mit den Fäusten ge- schlagen und am Hals gepackt, wobei sie Prellungen und Rötungen am Hals, blaue Flecken an den Ohren und Schluckprobleme davongetragen habe. Bereits am 22. Januar 2025 und am 9. März 2025 sei sie geschlagen worden. Zudem bedrohe der Beschwerdeführer C.________ regelmässig mit dem Tod. Sie habe Angst um sich und die Kinder. Er habe ihr gedroht, dass er die Familie umbringe, wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, weshalb sie aus Angst um ihr Leben und dasjenige der Kinder ihre früheren Aussagen widerrufen habe. Überdies beschimp- fe der Beschwerdeführer sie regelmässig als Nutte, als Schlampe und halte ihr vor, untreu zu sein. Er schlage die Kinder regelmässig, vielleicht ein bis zweimal pro Woche. Am 24. März 2025 wurde der Beschwerdeführer angehalten. Dabei übte er massive Gewalt gegen die Polizei, gegen Gegenstände und gegen sich aus und bedrohte und beschimpfte die Polizisten. Mit Entscheid vom 27. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Mona- ten an. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 ab und hiess gleichzeitig das Haftverlängerungsgesuch vom 16. Juni 2025 gut. 3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es die ergänzenden Ausführungen der Verteidigung in seinen Entscheid nicht habe einfliessen lassen und sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält dem in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2025 entgegen, dass einzig – und wie vom Gericht transparent gemacht worden – die Einvernahme des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Diese Auf- nahme könne der Beschwerdekammer ohne Weiteres zur Verfügung gestellt wer- den. Der Parteivortrag sei hingegen nicht auf Tonband aufgenommen worden. Die im Plädoyer geäusserten (grösstenteils wiederholenden) Argumente der Verteidi- gung seien sehr wohl in die Entscheidbegründung eingeflossen. So nehme das Zwangsmassnahmengericht auch wiederholt konkret Bezug auf die Verhandlung vom 23. Juni 2025. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht aus- gegangen werden. 4.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung definitiv berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss jedoch so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die in einem Plädoyer vorgebrachten Argumente nicht zwingend im Protokoll (Art. 76 StPO) festzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2 mit Hinweis auf 1B_323 vom 27. September 2022 E. 2.1). 4.4 Wie erwähnt, existiert keine Tonaufnahme des Parteivortrags der Verteidigung des Beschwerdeführers. Zur Aufzeichnung oder (vollständigen) Protokollierung des Plädoyers war das Zwangsmassnahmengericht nicht verpflichtet (E. 4.3). Im ange- fochtenen Entscheid KZM 25 1313 wird konkret auf die Verhandlung vom 23. Ju- ni 2025 Bezug genommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die aus seiner Sicht relevanten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten gewürdigt. Die Be- schwerdekammer gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzwei- se darlegt, welche konkreten Teile des Parteivortrags vom Zwangsmassnahmenge- richt nicht berücksichtigt worden sein sollen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person, die das Rechtsmittel 4 ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, welche konkreten Teile des Parteivortrags nicht berücksichtig worden sein sollen, kommt er insoweit seiner Be- gründungspflicht nicht nach. 5. 5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass in Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf den Haftentscheid vom 27. März 2025, worin es Folgendes festhielt: «Für das kantonale Zwangsmassnahmengericht ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt in Form von Körper- verletzungen und Drohungen einerseits gegenüber C.________ aber auch gegenüber den gemein- samen Kindern. Der dringende Tatverdacht ergibt sich was die Vorfälle um den 22.08.2024 angeht, bereits aus den Feststellungen in den rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung von C.________ bzw. E.________ vom 02.09.2024 bzw. vom 01.09.2024 und aus den glaubhaften Aussagen von C.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 22.08.2024, welche sich mit den Fest- stellungen betreffend Verletzungsbild des IRM decken. Dass C.________ anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 27.01.2025 sich teilweise von ihren früheren Aussagen distanzierte, vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen, macht sie später wieder glaubhaft geltend, vom Beschuldigten bedroht und so zur Rücknahme der Aussagen und zur Desinteressenerklärung vom 03.09.2024 gezwungen wor- den zu sein. Auch was die neusten Vorfälle um den 22.03.2025 angeht, so ergibt sich ein dringender Tatverdacht einerseits aus den glaubhaften Aussagen von C.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 24.03.2025 und andererseits aus den sich in den Haftakten befindlichen Fotos der Verletzungen 5 von C.________ und E.________ (vgl. Beilagen zur polizeilichen EV mit dem Beschuldigten vom 25.03.2025). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beschuldigten die Übergriffe gerade was den Vorfall vom 22.03.2025 angeht, zumindest teilweise zugibt, indem er aussagt, er habe seiner Frau zwei Ohrfeigen gegeben (EV Hafteröffnung vom 25.03.2025 Z. 85 ff.). Schliesslich ist der bestehende Tatverdacht auch vor dem Hintergrund der deliktischen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. Haftan- trag S. 4) zu betrachten, wonach der Beschuldigte bereits einmal wegen einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten, verurteilt wurde und zudem diverse Strafverfahren gegen ihn deswegen ge- führt wurden, welche teilweise nur aus prozessualen Gründen eingestellt werden mussten. Dass der Beschuldigte ganz grundsätzlich zu Gewalt neigt, zeigt auch sein Verhalten gegenüber der Polizei an- lässlich seiner Anhaltung vom 24.03.2025 (vgl. Wahrnehmungsbericht des Polizisten J.________ vom 24.03.2025), woraus sich im Übrigen auch ein dringender Tatverdacht der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) ergibt. Die Verteidigung verzichtete mit Stellungnahme vom 27.03.2025 auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht.» 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt ergänzend aus, dass trotz der Einvernah- men von C.________ vom 30. April 2025 bzw. vom 13. Mai 2025 nach wie vor auf die früheren Aussagen abgestellt werden könne. Ihre Relativierungen führten nicht zu einer Verringerung, sondern viel mehr zu einer Verdichtung des dringenden Tat- verdachts. Dies insbesondere bei einer Einbettung ihrer Aussagen in einen länger- fristigen Gesamtkontext. Bereits aus den Haftakten lasse sich ohne Weiteres ablei- ten, dass die Beziehung zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer über eine sehr lange Zeit konfliktbeladen gewesen sei. Das nun gezeigte Verhalten von C.________ entspreche einem behördlich gut dokumentierten gängigen Verhal- tensmuster. Aufgrund des bestehenden Machtgefälles und der wiederholten Druckausübung durch den Beschwerdeführer habe sich C.________ in der Ver- gangenheit mehrfach veranlasst gesehen, nach Einschreiten der Polizei bzw. der Behörden ihre strafrechtlichen Bemühungen zurückzuziehen. Es erstaune daher nicht, dass sich diese Dynamik auch im vorliegenden Verfahren erneut zeige. So relativiere sie inzwischen selbst Vorfälle, welche vom Beschwerdeführer ein- geräumt worden seien. Ihre Aussagen erschienen zudem wenig glaubhaft, etwa wenn sie ihre Ohnmacht mit einer Nierenentzündung erkläre oder sich wiederholt an nichts mehr erinnern könne oder wolle – obwohl objektive Beweismittel ihre früheren Aussagen teilweise stützten. In Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf habe C.________ anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2025 erklärt, es habe sich für sie nicht um eine Vergewaltigung, sondern um «Zwangssex» gehandelt, da der Beschwerdeführer ihr «Nein» nicht akzeptiert habe. Auch bei Berücksichtigung dieser Relativierung bleibe der dringende Tatverdacht bestehen. Hinzu komme, dass sich negative Einflüsse auf das Aussageverhalten von C.________ auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ableiten liessen. So habe dieser im Rah- men der Einvernahme vom 2. Juni 2025 ausgesagt, seine Frau lüge, wie sie es immer tue, sei unbelehrbar, höre nicht zu und verfolge einen gezielten Plan gegen ihn. Er selbst brauche keine Therapie, seine Frau hingegen schon. Ähnliche Aus- sagen habe er auch in der mündlichen Haftverhandlung gemacht. Daraus spreche eine deutliche Geringschätzung seiner Ehefrau; er stelle sich als überlegene, feh- lerfreie Autoritätsperson dar. Zudem versuche er, durch Briefe aus der Untersu- chungshaft direkt auf C.________ einzuwirken. Seine Taktik bestehe darin, ihr überschwängliche Liebesbekundungen zukommen zu lassen, kombiniert mit subti- 6 len Hinweisen, dass sie allein nicht zurechtkomme. Dieses Verhalten sei als weite- rer Ausdruck der bestehenden Dynamik zu werten. Schliesslich hätten auch Dritt- personen die problematische Beziehungsstruktur sowie die Druckausübung durch den Beschwerdeführer bestätigt. Er schrecke nicht davor zurück, auch auf andere Familienmitglieder Druck auszuüben. Seine wiederholte Selbstbezeichnung als «ruhig» im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt passe zu einem anscheinend verzerrten Selbstbild. Gegen aussen trete der Beschwerdeführer viel mehr häufig als aggressiv auf. Der dringende Tatverdacht sei somit weiterhin gegeben. 5.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das widersprüchliche Verhalten von C.________ sei nicht auf ein über Jahre andauerndes Machtgefälle oder auf Druckausübung durch ihn zurückzuführen, sondern liege in deren Persönlichkeit begründet. So sei dem Anhörungsprotokoll der KESB zu entnehmen, dass C.________ auch in anderen, nicht die Beziehung betreffenden Themen ein ambi- valentes Verhalten zeige, was mehrfach zu Unterbrechungen der Anhörung durch ihre Rechtsvertretung geführt habe. Auch die anwesenden K.________ und L.________ hätten diesen Eindruck geteilt, was sich mit der Wahrnehmung der Verteidigung decke. C.________ habe zudem mehrfach selbst Kontakt zum Be- schwerdeführer gesucht – etwa nach dem polizeilich verfügten Kontaktverbot und der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung –, um auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinzuwirken. Sie sei dabei über die Konsequenzen einer Desinter- esseerklärung sowie die Möglichkeit anwaltlicher Beratung ausdrücklich aufgeklärt worden. Auch danach habe sie sich wiederholt nach dem Befinden des Beschwer- deführers erkundigt, selbst in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung. Weitere Hinwei- se auf ihr ambivalentes Verhalten ergeben sich laut Beschwerdeführer aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen C.________ und seinem Bruder. Daraus gehe hervor, dass sie den Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers aktiv suche. Hin- weise auf eine Einflussnahme – wie durch Polizei und Staatsanwaltschaft vermutet – seien in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. C.________ habe mehrfach um die Zusendung der Briefe des Beschwerdeführers gebeten und ihm selbst ei- nen Brief im Namen der Kinder geschrieben. Der Bruder – zu dessen Familie C.________ ein enges Verhältnis pflege – habe sie regelmässig beruhigt, etwa wenn sie sich um den Beschwerdeführer gesorgt habe, deswegen unter Er- brechen gelitten habe oder Rechnungen nicht habe begleichen können. C.________ habe auch gegenüber der Polizei geäussert, man werde wieder zu- sammenkommen. Sie habe alle Vorwürfe zurückgenommen und erklärt, diese nicht anzuerkennen, wobei sie angefügt habe, ihr Mann werde nun für ihren Trotz härter bestraft. Weiter habe sie für den Beschwerdeführer Kleider, Lebensmittel, Geld und Tabak besorgt sowie deren Übergabe organisiert. Sie habe berichtet, dass sie sich schäme, das Haus zu verlassen, stark geweint und die Hoffnung gehegt habe, es werde mit ihm gut kommen. Nun jedoch sei dieser Traum gescheitert. Sie habe mehrfach aus eigener Initiative betont, dass sie hoffe, der Beschwerdeführer werde bald freikommen. Es habe sie belastet, als sich ihre Anwältin nicht dazu geäussert habe, ob eine Freilassung erfolgen werde. Die Hoffnung auf Freilassung habe sie letztmals am 23. Juni 2025 geäussert. Auffällig sei auch die abrupte vorübergehen- de Einstellung der Konversation mit dem Bruder des Beschwerdeführers per 6. Juni 7 2025 – just an dem Tag, an dem ihre Rechtsvertreterin bei der KESB eine Stel- lungnahme zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingereicht habe. Zwar habe C.________ erklärt, der Beschwerdeführer solle künftig im M.________ (Kan- ton) leben. Sie könne es aber nicht unterlassen, den Kontakt weiterzuführen. Sie habe lediglich darum gebeten, nicht zu telefonieren, sondern nur schriftlich zu kommunizieren, und habe selbstlöschende Nachrichten aktiviert – mutmasslich, um eine Nachverfolgbarkeit durch die Behörden zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme eines Machtgefälles bzw. von Druckausübung nicht haltbar. Was die Verletzungen von C.________ betreffe, sei nicht klar, wie diese entstanden sei- en. Der Beschwerdeführer habe eine gewisse Einwirkung eingeräumt, daraus kön- ne aber nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten geschlossen werden. I.________ habe keine Verletzungen aufgewiesen, was die Glaubhaftigkeit der Ein- lassungen des Beschwerdeführers stütze. Auch im Hinblick auf die angebliche Aussage von F.________, der Vater sei mit einem Messer auf die Mutter losge- gangen und sie hätten sich geprügelt, habe der Beschwerdeführer eine nachvoll- ziehbare Erklärung geliefert. Was die Einvernahme von C.________ Schwester be- treffe, sei bereits fraglich, wie es dazu gekommen sei. Die Aussagen seien ohnehin nicht verwertbar, da die behauptete Kontaktaufnahme durch die Berner Polizei nir- gends dokumentiert sei. Im Übrigen beschreibe die Schwester keinen einzigen Vor- fall, der über die Schilderungen von C.________ hinausgehe. Sie mache lediglich pauschale Angaben, wonach es «immer wieder» zu Gewalt gekommen sei, was auf eine vorgängige Beeinflussung hindeute. Die Strafverfolgungsbehörden hätten mit dieser Einvernahme Beweise durch die «Hintertüre» beschaffen wollen, obwohl es sich bei der Drohung um ein Antragsdelikt handle. Dieses Vorgehen sei un- zulässig und als Täuschung zu qualifizieren. Allein der Umstand, dass der Polizist gegenüber der Schwester erwähnt habe, C.________ habe von einer Drohung be- richtet, sei als unzulässige Suggestion zu werten, die die Aussage der Schwester beeinflusst habe. Zusammenfassend sei der Tatverdacht deutlich zu relativieren. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf. C.________ habe ausdrücklich erklärt, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen erfolgt, der Beschwerdeführer habe jedoch kein Nötigungsmittel eingesetzt. Das im Tatzeitpunkt gültige Recht erfordere für eine Strafbarkeit jedoch zwingend das Vorliegen eines solchen Mittels. 5.6 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdefüh- rer in seiner Stellungnahme nichts vorbringe, das den dringenden Tatverdacht be- züglich der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, Drohung etc. zu ent- kräften vermöge. Das angeblich widersprüchliche Verhalten von C.________ im Rahmen des KESB-Verfahrens, die Unterbrechungen anlässlich der KESB- Anhörung und die WhatsApp-Konversation zwischen C.________ und dem Bruder des Beschwerdeführers würden viel mehr verdeutlichen, in welchem inneren Span- nungsverhältnis und Loyalitätskonflikt sich C.________ befinde und welchem Druck sie ausgesetzt sei. Auch der Umstand, dass sie sich offenbar Sorgen um das Be- finden des Beschwerdeführers mache, ändere nichts am dringenden Tatverdacht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung sei hervorzuheben, dass bereits nach altem Recht neben körperlicher Gewalt namentlich auch psychischer Druck als Nötigungsmittel tatbestandsmässig gewesen sei, wofür in der vorliegenden Kon- 8 stellation zahlreiche Indizien bestünden. Insgesamt müsse damit vorliegend der dringende Tatverdacht in Bezug auf sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Delikte klarerweise bejaht werden. 5.7 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, einfacher Körperver- letzung, Drohung etc. zu Recht nach wie vor bejaht wurde. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (KZM 25 1313) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die geeignet wären, den dringenden Tatverdacht zu entkräf- ten. Der von der Verteidigung eingereichte WhatsApp-Chatverlauf zwischen C.________ und dem Bruder des Beschwerdeführers belegt durchaus einen regen Austausch. Inwiefern daraus auf ein angeblich gutes Verhältnis zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer zu schliessen sein soll – und dieses wie- derum geeignet sein soll, den Tatverdacht zu entkräften – erhellt nicht. Hinzu kommt, dass die Chatnachrichten in wesentlichen Punkten auslegungsbedürftig sind. So stammt etwa die Aussage, man schäme sich, nach draussen zu gehen, und habe stark geweint – entgegen der Darstellung der Verteidigung – nicht von C.________, sondern vom Bruder des Beschwerdeführers selbst (vgl. S. 55; des- sen Nachrichten befinden sich stets auf der rechten Seite). Auch der Einwand, C.________ habe selbstlöschende Nachrichten aktiviert, um eine behördliche Nachverfolgung zu verhindern, vermag den Tatverdacht nicht zu relativieren. Nach- richten können theoretisch jederzeit, auch einseitig, gelöscht werden. Es ist im Üb- rigen nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, eine vertiefte Beweiswürdigung vor- zunehmen. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung. Die genannten Beispiele verdeutlichen jedoch, dass den vorgelegten Chatverläufen ein erheblicher Interpretationsspielraum innewohnt. Eine Entkräftung des dringenden Tatverdachts ist dadurch nicht gegeben. Die Relativierungen von C.________ im Rahmen ihrer Einvernahmen fügen sich vielmehr in ein bereits mehrfach gezeigtes Verhaltens- muster ein. Wiederholt hat sie mutmassliche Übergriffe zur Anzeige gebracht und ihre Vorwürfe anschliessend zurückgenommen bzw. verharmlost (29. Januar 2016; 25. April 2019; 3. September 2024). Die vorliegenden Beweismittel sprechen ten- denziell dafür, dass den ursprünglich erhobenen Vorwürfen mehr Gewicht beizu- messen ist als den späteren Relativierungen. Auch die Kritik an der polizeilichen Einvernahme der Schwester von C.________ ändert daran nichts. Unabhängig da- von, ob diese Aussage verwertbar ist – was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist – bleibt der dringende Tatverdacht gegenüber dem Be- schwerdeführer bestehen. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf die Haftgründe der Kollusi- onsgefahr (Bst. b) und der einfachen Wiederholungsgefahr (lit. c). 9 6.2 6.2.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fort- geschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung auf den Entscheid vom 27. März 2025, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: «Mit der Staatsanwaltschaft ist bereits aus der in Ziff. 11 geschilderten Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau ohne Weiteres von Kollusionsgefahr auszugehen. Bezeichnend dafür ist die Desinteressenerklärung von C.________ vom 03.09.2024 und ihre Aussagen vom 27.01.2025, von welchen sie bei ihrer letzten Einvernahme ausgesagt hatte, dass sie dies auf Druck des Beschuldigten gemacht habe, weil N.________ in Gefahr war und auch ihre Schwester durch den Beschuldigten bedroht worden sei (EV vom 25.03.2025 Z. 56 ff.). Wenn die Verteidigung diesbezüg- lich geltend macht, die Kontaktaufnahme zwischen den Ehegatten, welche zur Desinteressener- klärung vom 03.09.2024 geführt hat, sei von Frau C.________ ausgegangen, so spielt dies vorliegend keine Rolle. Es ist denkbar, dass Frau C.________ zu diesem Zeitpunkt aus Angst vor dem Beschul- digten den Kontakt zu Beschwichtigungszwecken gesucht hat, worauf ihr von der Verteidigung des Beschuldigten diesbezügliche Möglichkeiten aufgezeigt wurden (vgl. Schreiben von Rechtsanwältin B.________ an Frau C.________ vom 02.09.2024). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass frühere Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt auf Antrag von C.________ zunächst sistiert und dann eingestellt wurden (vgl. Verfügungen vom 26.01.2015 und 10 vom 29.01.2016), was zumindest den Verdacht erweckt, dass der Beschuldigte seine Frau bereits früher jeweils unter Druck gesetzt hatte, um Strafverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. So oder anders ist für die Wahrheitsfindung - gerade mit Blick auf die ebenfalls vorgeworfene Vergewalti- gung, bei der es wahrscheinlich kaum objektive Beweismittel gibt und deshalb die Aussagen der be- troffenen Personen von zusätzlicher Wichtigkeit sind - im vorliegenden Verfahren zentral, dass C.________ nun erstmals ohne Angst vor Vergeltungshandlungen seitens des Beschuldigten aussa- gen kann, was nur geschehen kann, wenn der Beschuldigten in Haft bleibt. Die Kollusionsgefahr ist demzufolge zu bejahen.» 6.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, dass sich an der Gültigkeit dieser Ausführungen nichts geändert habe. Durch die Ausführungen zum dringenden Tat- verdacht sei genügend belegt, dass selbst aus der Untersuchungshaft weiterhin di- rekte und indirekte Druckausübungen auf C.________ stattgefunden hätten, die in Bezug auf ihr Aussageverhalten nicht ohne Folgen geblieben seien. Schon zur Durchbrechung des gängigen Verhaltensmusters von C.________ erscheine es statthaft, die Kollusionsgefahr nach wie vor anzunehmen. Es könne der Staatsan- waltschaft zugestimmt werden, dass es sich bei C.________ um eine äusserst am- bivalente und völlig verunsicherte Person handle, die frei von Druckversuchen aus- sagen können müsse. Dass sie seit dem letzten Entscheid parteiöffentlich habe be- fragt werden können, ändere am Gesagten nichts. 6.2.4 Der Beschwerdeführer verweist vorab auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Ergänzend sei festzuhalten, dass sei- tens der Strafverfolgungsbehörden schlichtweg keine kollusionsgefährdeten Be- weiserhebungen vorgesehen seien. Eine Kollusionsmöglichkeit sei damit nicht ge- geben. Im Weiteren dürfte zudem belegt sein, dass dem ambivalenten Aussage- verhalten von C.________ keine Einwirkungen durch den Beschwerdeführer zu- grunde lägen. Die Kollusionsgefahr sei damit klar zu verneinen. 6.2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass zeitnah ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden sei. Dass derzeit keine weiteren Beweismassnahmen in Aussicht gestellt worden seien, bedeute nicht, dass keine mehr anstünden. So seien weitere Beweismass- nahmen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs explizit vorbehalten worden. Nach Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens drängten sich zudem weitere Befragungen auf. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass C.________ aufgrund der eingereichten WhatsApp-Chatverläufe erneut befragt werde. Mit Blick darauf und die Ausführungen des Regionalen Staatsanwalts sowie des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 müsse zum heutigen Zeitpunkt immer noch verhindert werden, dass der Beschwerdeführer auf C.________ Einfluss nehme und Druck ausüben könne, weshalb Kollusionsge- fahr vorliege. 6.2.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt und die Staatsanwaltschaft zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen sind. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vgl. E. 6.2.2 und 6.2.3 hiervor). Es ist – wie bereits festgehalten – nicht Aufgabe des Haftgerichts oder der Be- schwerdekammer, die Aussagen der Parteien einer vertieften und abschliessenden 11 Würdigung zu unterziehen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aus der Haft her- aus indessen mehrfach Briefe an C.________ verfasst, mit denen er mutmasslich versucht hat, sie zu beeinflussen. Dabei stellte er sich als reuiger, guter Ehemann dar (vgl. Briefe vom 28. April 2025 und vom 9. Mai 2025). Der erste Brief wurde grösstenteils geschwärzt. Danach verfasste er in der Folge fünf weitere Briefe (vgl. Briefe vom 1., vom 7., vom 9., vom 10. und vom 11. Mai 2025), adressiert an O.________, welche jedoch offensichtlich erneut an C.________ gerichtet waren. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darü- ber informiert, dass C.________ keine weitere Kontaktaufnahme wünsche. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er den Kontakt zu C.________ um jeden Preis aufrechterhalten will – obwohl sie dies mittlerweile ausdrücklich ab- lehnt. Durch diesen Kontakt versucht er mutmasslich direkt und indirekt, seine Ehe- frau zu beeinflussen und sie dazu zu bringen, ihre Belastungen gegen ihn zurück- zuziehen. Hierbei handelt es sich potenziell um Kollusionshandlungen. Auch die von der Staatsanwaltschaft angekündigten Ermittlungshandlungen erscheinen an- gesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor erforderlich und hinreichend begründet. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, geht es nun darum, das wiederkehrende mögliche Verhaltensmuster von C.________ – insbe- sondere das Zurückziehen oder Relativieren von Vorwürfen – zu durchbrechen und jeglichen Einfluss durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Nur so kann ge- währleistet werden, dass eine allfällige Einvernahme unter möglichst unbeeinfluss- ten Bedingungen erfolgt. Die Kollusionsgefahr ist somit nach wie vor zu bejahen. 6.3 6.3.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheits- gefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprogno- se; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5, je mit Hinweisen). Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfor- dernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3). Hinsichtlich des Vortaten- erfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartiger Straftaten verurteilt worden ist (Urteil des 12 Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.3-2.11, zur Publ. be- stimmt). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung/Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Be- schleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch im- mer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Inter- esses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hin- dern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweis). 6.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Wiederholungsgefahr mit Verweis auf seinen Entscheid vom 27. März 2025 das Folgende aus: «Zu den geforderten Vortaten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16.03.2016 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, womit sich eine einschlägige Vortat zu den hier untersuchten Delikten ergibt. Entgegen der Verteidigung kann daraus, dass mit Strafbefehl vom 16.03.2016 lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht auch um «schwere Vergehen» handeln kann. Als «schwere Verge- hen» sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in Frage kommt (BSK StPO-Forster, Art. 221 StPO N. 10a), was sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung gilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.04.2019 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, womit eine zweite ein- schlägige Vortat vorliegt, da es sich hierbei in systematischer Hinsicht zwar um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt, von den betroffenen Rechtsgütern her aber ebenso um ein Delikt gegen Leib und Leben des davon betroffenen Beamten handelt. Des Weiteren muss dem Beschuldigten ebenso eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Mit der Staatsanwaltschaft kam es in der Vergangen- heit des Beschuldigten immer wieder zu Gewaltausbrüchen, es liegen zahlreiche Vorstrafen vor, wo- bei diverse Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt aufgrund von beantragten Sistierungen der Ehe- frau eingestellt werden mussten. Nach den glaubhaften Aussagen von C.________ sind in der körper- lichen Gewalt des Beschuldigten gegen seine Familienmitglieder auch Aggravationstendenzen er- kennbar, so berichtet sie von vier verschiedenen Vorfällen in den letzten Monaten (am 19.12.2024, 22.01.2025, 09.03.2025 und 22.03.2025). Weiter gilt es zu würdigen, dass nicht nur die Ehefrau, son- dern mutmasslich auch die (wehrlosen) Kinder von der Gewalt des Beschuldigten betroffen sind, was eine erhöhte Sicherheitsgefährdung darstellt. Schliesslich geben die rechtsmedizinischen Gutachten vom 01.09.2024 und 02.09.2024 zu bedenken, dass auch Verletzungen an Gesicht und Kopf der Ge- schädigten festgestellt werden konnten, wobei Schläge in diese Regionen geeignet sind, schwerere Verletzungen als die bisher eingetreten zu verursachen. Auch diesbezüglich geht vom Beschuldigten für die Gesundheit seiner Familienmitglieder eine erhöhte Gefahr aus. Nach dem Gesagten ist die Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben.» ¨ 6.3.3 Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass auch diese Ausführun- gen nach wie vor Gültigkeit haben. Mit Verweis auf die Ausführungen zum dringen- 13 den Tatverdacht habe sich die Wiederholungsgefahr seit dem letzten Entscheid nicht verringert. Viel mehr zeige die generelle Vorgehensweise des Beschwerde- führers auf, dass für seine Frau und die Kinder immer noch eine negative Rückfall- prognose bestehe. Dies werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ein Gewaltproblem bzw. (abzuklärende) psychische Einschränkungen habe, die er sich nach wie vor nicht eingestehe. Seine Gewaltneigungen bzw. un- berechenbaren Handlungen seien darüber hinaus seit dem letzten Entscheid weiter dokumentiert worden. Nach dem Gesagten könne offengelassen werden, ob dane- ben auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben sei. 6.3.4 Der Beschwerdeführer verweist mehrheitlich auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Eine Rückfallgefahr sei nicht abzuleiten, insbesondere nachdem sich die Vorwürfe derart relativiert hätten. Die Einstellungen der früheren Strafverfahren seien allesamt auf das ambivalente Verhalten von C.________ zurückzuführen. Im Weitern sei mit der WhatsApp-Konversation aufgezeigt worden, dass weder C.________ noch die Kinder eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben aufwiesen. Die Gefahr eines Femizids bestehe nicht. 6.3.5 Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend die Wiederholungsgefahr vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 23. Juni 2025. 6.3.6 Der Beschwerdeführer weist jeweils eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverlet- zung gegenüber seiner Frau und wegen Drohung auf. Nebst weiteren Delikten liegt auch eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdefüh- rers vom 23. August 2024). Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte bezweckt nicht nur den Schutz der staatlichen Autorität, sondern auch den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger; der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit und derjenige der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität. Mithin schützen somit alle genannten Straftatbestände die Rechtsgüter von Leib und Leben oder solche, die damit verwandt sind. Das Vortatenerfordernis ist somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer muss eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. In der Vergangenheit kam es bei ihm immer wieder zu Verhaltensweisen, die auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliessen lassen. Setzt man die Aussagen von C.________ in Zusammenhang mit den objektiven Beweismitteln (vgl. Foren- sik-Rapport vom 6. September 2024; Rechtsmedizinisches Gutachten vom 2. Sep- tember 2024), ist im Verhalten des Beschwerdeführers eine gewisse zunehmende Aggressivität erkennbar. So berichtete C.________ glaubhaft von mehreren Vorfäl- len im Vorfeld zur Verhaftung am 24. März 2025 (am 22. Januar 2025, am 9. Und 22. März 2025). Hinzu treten Hinweise, wonach auch die Kinder Opfer der Gewalt geworden sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Be- schwerdeführer eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit an- derer – primär jener seiner Ehefrau und der vier Kinder – ausgeht, sollte er aus der Haft entlassen werden. Dementsprechend ist die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen. 14 6.4 Zusammengefasst bestehen nach wie vor konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft Kollusi- onshandlungen vornehmen könnte. Zudem ist der Haftgrund der einfachen Wie- derholungsgefahr gegeben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht sowohl die Kollusions- als auch die (einfa- che) Wiederholungsgefahr weiterhin bejaht hat. Ob darüber hinaus auch eine quali- fizierte Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass keine Ersatzmass- nahmen ersichtlich sind, welche die Kollusions- und Wiederholungsgefahr zu ban- nen vermögen. Ein Kontaktverbot und Fernhalteverfügungen seien nicht ziel- führend. Gleiches habe für das Electronic Monitoring zu gelten. Besonders zu berücksichtigen gelte es auch, dass es sich bei der Ehefrau und den vier Kindern um besonders vulnerable Personen handle, wobei die Bestrebungen der KESB, ei- ne geeignete Lösung zu finden, nicht durch eine Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus der Untersuchungshaft erschwert werden sollten. Der Beschuldigte habe darüber hinaus in der Vergangenheit sowie auch im laufenden Verfahren bewiesen, dass er sich nur sehr schwer – wenn überhaupt – an behördliche Anordnungen hal- ten könne. Sein Wille, eine Gewaltberatung bei der Berner Interventionsstelle zu besuchen, dürfe mit Verweis auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2025 sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt am 23. Juni 2025 in Zweifel gezogen werden. Gleiches habe für eine allfällige Wohnpflicht zu gelten. Die Untersuchungshaft sei mit Blick auf den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz daher erforderlich und angemessen und angesichts der anste- henden Ermittlungen sowie der zu erwartenden Strafe verhältnismässig. 7.3 Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich vorab fest, dass mit Verfügung des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Juni 2025 eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB betreffend die in der gleichen Verfügung angeordneten Annähe- 15 rungs- und Rayonverbote unter Anordnung der Straffolgen von Art. 292 StGB für die Dauer von sechs Monaten ab Haftentlassung angeordnet wurde. Zusätzlich sei ein Kontaktverbot ausgesprochen worden. Mit Entscheid vom 27. Juni 2025 sei dem Beschwerdeführer unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens über seine Kinder entzogen worden. Im Wei- teren sei C.________ angewiesen worden, sich mit den Kindern in eine Schutz- wohnung zu begeben, ansonsten eine verdeckte Unterbringung der Kinder geprüft werde. Letzteres dürfe gemäss eingereichter WhatsApp-Konversation wohl bereits erfolgt sein, wonach alle Massnahmen getroffen worden seien. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer gewillt zeige, den strafprozessualen Ersatzmassnah- men nachzukommen. Er sei bisher noch nie in Haft gewesen, weshalb man nicht darauf schliessen könne, dass er Anordnungen nicht nachkomme. Dem Beschwer- deführer drohe bei Nichteinhaltung nicht nur die sofortige Rückversetzung, sondern im Rahmen der weiteren Verfahren auch der vollständige Verlust seiner Kinder. Zudem werde aufgrund der vielen involvierten Stellen und Personen eine Wider- handlung sicherlich umgehend festgestellt. Die Ersatzmassnahmen seien tauglich und anstelle der Haft anzuordnen, weil sich damit das Risiko soweit herabsetzen lasse, dass das Risiko für Wiederholungstaten nicht mehr bestehe. 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnet wer- den könnte. Ein Kontakt- und Rayonverbot sowie eine elektronische Überwachung erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht als taugliche Mittel. Die betroffenen Perso- nen – die Ehefrau und die vier Kinder – sind besonders schutzbedürftig. Die KESB ist derzeit intensiv darum bemüht, eine tragfähige Lösung zu entwickeln, die eine Stabilisierung der familiären Verhältnisse erlaubt. Eine Haftentlassung des Be- schwerdeführers würde diese Bestrebungen erheblich erschweren. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bislang kaum einsichtig zeigt. Vielmehr stellt er sich überwiegend selbst als Opfer dar und wirft seiner Ehefrau – teilweise pauschal – unehrenhaftes Verhalten vor und führt gar aus, dass sie eine Therapie benötige, nicht er (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 Z. 53-54, 355-356, 568; Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmass- nahmengericht vom 23. Juni 2025 Z. 26-28, 36, 97, 141). Wie bereits in E. 6.2.6 dargelegt, hat der Beschwerdeführer auch aus der Haft heraus versucht, auf das Aussageverhalten seiner Ehefrau Einfluss zu nehmen. Eine allfällige Wohnsitzauf- lage oder eine elektronische Überwachung kann die Untersuchungshaft nicht er- setzen. Gleiches gilt für Kontakt- und Rayonverbote. Solche Massnahmen sind un- geeignet, um die mutmasslichen Opfer wirksam zu schützen (Urteil des Bundesge- richts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2). Zudem ist fraglich, wie der Beschwerdeführer reagieren wird, sollte er wieder «unter Stress stehen», wie es bei der polizeilichen Anhaltung vom 24. März 2025 offenbar der Fall war (vgl. Ein- vernahme vom 23. Juni 2025 Z. 81-84). Anderweitige Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr hinreichend mindern können, sind der- zeit nicht ersichtlich. 16 7.5 Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2025 festgenommen und am 27. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 ab und verlängerte mit gleichem Entscheid die Untersuchungs- haft gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft bis zum 24. September 2025. Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, Drohung etc. droht bei der angeordneten Haftdauer keine Über- haft (vgl. Art. 190 Abs. 1 aStGB in der Fassung vom 1. Januar 2024, wonach die Mindeststrafe für Vergewaltigung nicht unter einem Jahr beträgt). Auch im Hinblick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Unter- suchungshaft als verhältnismässig. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 12. Juni 2025 abgewiesen und die Untersuchungshaft gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft bis zum 24. September 2025 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (per A-Post) Bern, 21. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18