5. 5.1 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, selbst im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, stellt sie ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. 5.2 Insoweit ist festzuhalten, dass weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) den Staat dazu verpflichten, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind.