Dass sich die Vorinstanz darüber hinaus nicht auch noch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, wonach der Umstand, dass ihr keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden sei, ihre rechtliche Unsicherheit zusätzlich verstärkt habe, schadet nicht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung einer notwendigen bzw. amtliche Verteidigung wurde vom Regionalgericht mit Verfügung vom 22. April 2025 abgewiesen und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Akten PEN 24 814 und PEN 25 200, pag. 16-17). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.