Die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 3.2 hiervor) genügt diesen Anforderungen ohne Weiteres, zumal daraus deutlich wird, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch abgelehnt hat. Dass sich die Vorinstanz darüber hinaus nicht auch noch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, wonach der Umstand, dass ihr keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden sei, ihre rechtliche Unsicherheit zusätzlich verstärkt habe, schadet nicht.