3.4 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht alle ihre Einwände geprüft und so ihr rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) nicht verlangt, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.