Dies gilt umso mehr, wenn sie beabsichtigt, entgegen der Vorladung nicht zum Gerichtstermin zu erscheinen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Nichterscheinen an der Hauptverhandlung könne weder als Zustimmung noch als Schuldanerkennung gewertet werden, ist daran zu erinnern, dass das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person von der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen dazu führt, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst (vgl. E. 3.1 hiervor).