Auch oberinstanzlich reicht die Beschwerdeführerin keine Belege ein, welche ein entschuldbares Fernbleiben glaubhaft machen. Vielmehr wird aufgrund der der Kammer vorliegenden Unterlagen deutlich, dass die Vorladung vom 10. April 2025 der Beschwerdeführerin nachweislich am 11. April 2025 zugegangen ist (Akten PEN 24 814 und PEN 25 200, pag. 14). Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, konnte der Vorladung entnommen werden, dass dieser Folge zu leisten ist. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, welche Konsequenzen ein Nichterscheinen nach sich ziehen würde (Akten PEN 24 814 und PEN 25 200, pag.