3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Erwägungen des Regionalgerichts falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs erfordern. Auch oberinstanzlich reicht die Beschwerdeführerin keine Belege ein, welche ein entschuldbares Fernbleiben glaubhaft machen.