Die telefonische Nachfrage beim Gericht hätte keine übermässigen Anforderungen gestellt und wäre der Gesuchstellerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Gesuchstellerin hat den Hauptverhandlungstermin vom 15.05.2025 nach dem Gesagten selbstverschuldet versäumt. Entsprechend kann sie das fehlende Verschulden an der Säumnis nicht glaubhaft machen. Das Gesuch um Wiederherstellung vom 19.05.2025 ist somit abzuweisen. […].