Soweit sie sich auf die irrtümliche Annahme beruft, sie habe gedacht, sie müsse aufgrund der bereits eingereichten Stellungnahmen zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, ist ihr entgegenzuhalten, dass von einer sorgsamen Person erwartet werden darf, die Vorladungsverfügung sorgfältig durchzulesen und sich bei Unklarheiten vorab beim Gericht telefonisch zu informieren. Dasselbe ist zu erwarten. Die telefonische Nachfrage beim Gericht hätte keine übermässigen Anforderungen gestellt und wäre der Gesuchstellerin ohne Weiteres zumutbar gewesen.