Die Gesuchstellerin gibt in ihrem Wiederherstellungsgesuch an, dass sie den Termin der Hauptverhandlung vom 15.05.2025 versäumt habe, weil sie irrtümlich davon aus gegangen sei, dass sie ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht mit ihren schriftlichen Stellungnahmen bereits nachgekommen sei und ihr mangels anwaltlicher Vertretung nicht bewusst gewesen sei, dass das Nichterscheinen zu einem erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil führen würde. Diese Begründung reicht nicht aus, um einen gültigen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 StPO glaubhaft zu machen: